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BPatG, 12.02.2001 - 30 W (pat) 80/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98
Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens
Auszug aus BPatG, 12.02.2001 - 30 W (pat) 80/00
Hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, weshalb jede, noch so geringe Unterscheidungskraft zur Überwindung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausreicht (…vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 30 f.; BGH WRP 2001, 31 Zahnpastastrang).Eine eventuelle Eigentümlichkeit oder Originalität sind keine zwingenden Voraussetzungen der Unterscheidungskraft in diesem Sinne und können daher auch nicht Prüfungsgegenstand sein (vgl. BGH WRP 2001, 31 Zahnpastastrang).
- BGH, 21.06.1990 - I ZB 11/89
"NEW MAN"; Unterscheidungskraft einer ausländischen Marke
Auszug aus BPatG, 12.02.2001 - 30 W (pat) 80/00
In der bildlichen Darstellung des Anmeldezeichens sind auch keine Hinweise auf sonstige geologische oder geographische Besonderheiten des abgebildeten Teils der Erdoberfläche wie etwa Seen, Flüsse, Städte etc. enthalten, und auch die wiedergegebenen und bildbestimmenden Gebirgszüge sind nur stilisiert abgebildet, so dass eine erforderliche Unterscheidungskraft nicht in Frage gestellt werden kann, zumal das Anmeldezeichen über eine einfache und übliche Werbegraphik hinausgeht, kein naturgetreues Abbild des abgebildeten Teils Europas ist und daher einen hinreichend phantasievollen und prägnanten Eindruck vermittelt, um das Erinnerungsvermögen des Verkehrs, der Zeichen ohne analysierende Betrachtungsweise aufnimmt, in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 NEW MAN). - BGH, 10.02.2000 - I ZB 37/97
Unter Uns; nur generelle Eignung einer Wortfolge zur Werbung
Auszug aus BPatG, 12.02.2001 - 30 W (pat) 80/00
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH GRUR 2000, 720 Unter uns; LOGO).